Veranstaltungsordnung

Veranstaltung:
Aller.Land.Treffen – Kultur der Beteiligung

Orte:
Jugend-, Kultur- & Bildungszentrum mon ami, Goetheplatz 11, 99423 Weimar
Haus der Weimarer Republik – Forum für Demokratie, Theaterplatz 4 99423 Weimar

Datum:
16. + 17. Oktober 2024

Veranstalter:
Aller.Land – gemeinsam gestalten. Strukturen stärken. Umgesetzt durch Projekteure bakv gGmbH

Stand: 05. September 2024


Präambel

Im Zentrum des Aller.Land.Treffens zum Thema „Kultur der Beteiligung“ stehen Austausch und Inspiration. In diesem Rahmen ist dem Veranstalter eine respektvolle und angenehme Atmosphäre sehr wichtig, die einen offenen Austausch, produktive Diskussionen und eine nachhaltige Vernetzung untereinander ermöglicht. Grundlage dafür ist ein diskriminierungsfreies Miteinander, gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Mit dem Betreten des Veranstaltungsortes erkennt der Besucher diese Veranstaltungsordnung als verbindlich an.
(2) Im Falle von Verstößen gegen die nachstehende Veranstaltungsordnung behält sich der Veranstalter vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen.
(3) Der Geltungsbereich der nachstehenden Veranstaltungsordnung umfasst die angemieteten Veranstaltungsräumlichkeiten im Jugend-, Kultur- & Bildungszentrum mon ami sowie im Haus der Weimarer Republik – Forum für Demokratie (Großer Saal, Kleiner Saal).

§ 2 Ziele der Veranstaltungsordnung

Ziel der Veranstaltungsordnung ist es, die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern, einen störungsfreien Ablauf des Aller.Land.Treffens zu gewährleisten sowie eine angenehmen Veranstaltungsatmosphäre zu schaffen.

§ 3 Hausrecht

(1) Dem Veranstalter steht im Rahmen des Veranstaltungsortes das alleinige Hausrecht zu. Während des Aller.Land.Treffens wird das Hausrecht durch den Veranstalter und/oder den vom Veranstalter beauftragten Dritten, z.B. Agenturen oder Ordnungsdiensten ausgeübt.
(2) Das Personal des Veranstalters und von ihm für die Veranstaltung beauftragte Dritte sind berechtigt, sämtliche Maßnahmen zu treffen, die dem störungsfreien Ablauf der Veranstaltung dienlich sind.
(3) Der vom Veranstalter beauftragte Ordnungsdienst kann ferner mit Zustimmung der betroffenen Person Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse durchsuchen.

§ 4 Verhalten

(1) Jede Besucherin und jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass die Veranstaltung nicht gestört wird, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert, belästigt oder diskriminiert wird.
(2) Jede Besucherin und jeder Besucher hat den Anordnungen der Ordnungsbehörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und den Hilfsorganisationen, des Ordnungsdienstes, dem Personal des Veranstalters sowie vom Veranstalter beauftragten Dritten Folge zu leisten. Wer diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Veranstaltungsort und auch vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden.  
(3) Teilnehmende sind herzlich eingeladen, ihre persönlichen Eindrücke des Aller.Land.Treffens festzuhalten und auch in den sozialen Medien zu teilen. Bei Bild-, Film- und Tonaufnahmen sind die Persönlichkeitsrechte von darauf erkennbaren Personen zu berücksichtigen. Der Veranstalter behält sich vor, wo notwendig Aufnahmen gänzlich zu untersagen.

§ 5 Zutritt 

(1) Die Besucherinnen und Besucher haben unentgeltlichen Eintritt zum Aller.Land.Treffen.
(2) Das Betreten und der Aufenthalt am Veranstaltungsort erfolgen auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Privateigentum. Der Veranstalter haftet insbesondere nicht für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden. 
(3) Personen kann die Teilnahme an und/oder der Zutritt zum Aller.Land.Treffen verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder die Sicherheit der Veranstaltung (z.B. wegen Überfüllung) dem Zutritt entgegenstehen.
(4) Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre dürfen die Veranstaltung nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person besuchen.
(5) Besucherinnen und Besucher, die die Anordnungen des Ordnungsdienstes nicht befolgen, erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören und/oder verbotene Gegenstände mit sich führen wird der Zutritt zum Aller.Land.Treffen verweigert bzw. werden diese Personen der Veranstaltung verwiesen.
(6) Das Mitführen von gefährlichen, und im Hinblick auf einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung unzulässigen Gegenständen ist verboten. Im Übrigen steht es im Ermessen des vom Veranstalter beauftragten Ordnungsdienstes, welche Gegenstände als unzulässig und/oder gefährlich anzusehen sind. 
(7) Der Veranstalter ist befugt, gegen gewaltverherrlichende oder rassistische Äußerungen oder sonstiges Verhalten, mit welchem Bevölkerungsgruppen diskriminiert werden, Maßnahmen zu ergreifen, um den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. Zuwiderhandlungen können mit einem Hausverbot geahndet werden. Der Veranstalter behält sich zudem vor, Personen, die in der Vergangenheit durch erhebliche Störungen, Gewaltverherrlichung oder Einschüchterungsversuche aufgefallen sind, den Zugang zur Veranstaltung zu verwehren. 
(8) Besucherinnen und Besucher, die Kennzeichen und Propagandamaterial mit verfassungswidrigen, rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden oder anderen menschenverachtenden Inhalten mitführen oder verwenden, erhalten keinen Zutritt zum Veranstaltungsort. Auch deren Verbreitung ist verboten. 
(9) Personen, die gegen diese Veranstaltungsordnung verstoßen, werden zum Aller.Land.Treffen nicht eingelassen oder von diesem ausgeschlossen und können vom Veranstaltungsort und auch vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden.
(10) Soweit eine Person nach § 4 und § 5 dieser Veranstaltungsordnung nicht zum Aller.Land.Treffen eingelassen, ausgeschlossen oder verwiesen wird besteht kein Anspruch auf Erstattung etwaiger Kosten, die der verwiesenen Person aufgrund der gewollten Teilnahme an der Veranstaltung entstanden sind.

§ 6 Sonstiges

(1) Als Verstoß gegen diese Veranstaltungsordnung können auch Verhaltensweisen geahndet werden, die im Rahmen dieser Veranstaltungsordnung nicht ausdrücklich beschrieben werden, aber ihrem Sinn und Zweck, mithin dem Ziel einer störungsfreien Durchführung der Veranstaltung, erkennbar entgegenstehen.

Der Veranstalter.